Teaser Bild

Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbe- dingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  4. Abmachungen, die mündlich durch unsere Mitarbeiter einschließlich der im Außendienst Beschäftigten getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  5. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB bestimmt.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

  2. Wir sind berechtigt, ein in der Bestellung des Kunden liegendes Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

  3. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine ver- bindliche Annahme der Bestellung dar, jedoch kann die Zugangsbestätigung mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

  4. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen per E-Mail zugesandt.

  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

  6. Die Stornierung von bereits erteilten Aufträgen ist nur dann wirksam, wenn sie von uns genehmigt wird. In diesem Fall können wir vom Kunden Ersatz der bis dahin getroffenen Aufwendungen verlangen. Wir sind berechtigt, die Höhe des Aufwendungsersatzes nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu bemessen oder anstelle dessen eine Pauschale von 10 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Kosten der Rücksendung der Ware trägt der Kunde.

     

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns angebotenen Preise sind bindend und verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Verpackung, Fracht und Versicherung der Ware werden nach Aufwand gesondert berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei unseren Preisangaben nicht enthalten. Sie wird in der Rechnung in der am Lieferungstag geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.

  2. Soweit zwischen dem Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum vom mehr als vier Monaten liegt, behalten wir uns vor, unsere Preise entsprechend einer Erhöhung der zugrundeliegenden Material- und Lohnkosten anzupassen. Eine Preisanpassung ist bereits vor Ablauf der oben genannten Frist zulässig, wenn der Kunde ein vertragliches Dauerschuldverhältnis mit uns unterhält oder eine bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigte und unvorhersehbare Steigerung der Kostenfaktoren dies erforderlich macht.

  3. Zahlungen des Kunden erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

  4. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks besteht keine Verpflichtung. Die vereinbarte Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, d.h. die Schuld wird erst durch deren Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

  5. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, soweit seine Gegenansprüche ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind; gleiches gilt für Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden.

  6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und bei Nachweis eines höheren Satzes der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen diesen Zinssatz zu berechnen.

  7. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel und Schecks sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Kunde gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder wegen Pflichtverletzung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen aus Kontokorrent, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgender Ziffern 4 - 6 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den Ziffer III. 7. genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Kunde verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
  6. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekanntzugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
  7. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
  8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder von einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Kunde einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden auf uns zu verlangen, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Zahlung von vom Kunden eingezogenen Beträgen zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Kunden zu verlangen.
  10. Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Kunden als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter Ziffer III. 5. getroffenen Regelungen geltend gemacht werden. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, daß die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

 

VI. Termine und Lieferfristen

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

VII. Verpackung

  1. Die Auswahl der Verpackung obliegt uns nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Besondere Wünsche des Kunden werden wir nach Möglichkeit beachten, jedoch ohne Begründung besonderer Verpflichtungen unsererseits.

VIII. Versand und Abnahme

  1. Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit einer unserer leitenden Angestellten bei der von ihm getroffenen Auswahl mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.
  2. Teillieferungen sind, wenn nicht anders vereinbart, zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Leistungen.
  3. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Die Lagerkosten können von uns alternativ nach deren tatsächlicher Höhe oder mit 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden.
  4. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Auslieferung an den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, auf den Kunden über.
  5. Der Übergabe der Ware an den Frachtführer steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  6. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Kunden verpflichtet. Die Kosten trägt der Kunde.

     

 

IX. Gewährleistung und Haftung

  1. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Kunde muß uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit uns der Kunde den Mangel rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3. dieser Bestimmung).
  6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  7. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  9. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  10. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  11. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

X. Schutzrechte

  1. Aufträge nach uns vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtlicher Hinsicht auf dessen Gefahr ausgeführt. Wenn durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, hat der Kunde jeden uns durch den Eingriff etwa entstehenden Schaden zu ersetzen.
  2. An unseren sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (z.B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen) - auch in elek- tronischer Form – behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

XI. Übertragbarkeit

     

  1. Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag mit uns ist ohne unsere ausdrück- liche Zustimmung ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich insoweit um Geldforderungen handelt.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Leistungs- und Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz in Rednitzhembach.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist unser Firmensitz in Rednitzhembach. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.
  3. Alle Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde zu tragen und gegebenenfalls an uns zu erstatten.
  4. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
  5. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftli- chen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. 

 

KONTAKT
Sie haben eine Anfrage? Hier ist Ihr direkter Kontakt zu uns.